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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und Leistungen

GALVA Anlagen-Technik GmbH (folgend auch GAT genannt)

I. Grundlagen des Auftrages:

1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung/ Abgabe eines Angebots durch den Besteller (Käufer) oder Annahme der Lieferung anerkannt.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und werden auch bei Stillschweigen kein Vertragsbestandteil, es sei denn wir haben dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAT gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen/ Leistungen an diesen ausführen.

4. Im Falle der Vereinbarung eines Rahmenvertrages zwischen uns und dem Besteller (Käufer), finden auf Einzelbestellungen, die auf Grundlage eines solchen Rahmenvertrages geschlossen werden ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der GAT Anwendung. Dies selbst dann, wenn der Besteller (Käufer) im Rahmen der Einzelbestellung auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist.

5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrages (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

II. Vertragsabschluss:

1. Von uns gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend; sie stellen kein Angebot im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den Besteller (Käufer), seinerseits auf der Grundlage dieses Offerts ein verbindliches Angebot zu legen. Daher sind insbesondere Preise und Lieferfrist unverbindlich. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben.

2. Für den Umfang der von uns geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung samt allfälliger Beilagen maßgebend.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers (Käufers) sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt haben.

4. Als Auftragsbestätigung gilt auch unser Lieferschein bzw. unsere Warenrechnung.

III. Pläne und Unterlagen:

1. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Abbildungen, Preislisten, Angeboten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Gewicht, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Bezug genommen ist.

2. Pläne, Skizzen, Software und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Kommt kein Vertrag zustande, ist der Kunde verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Annahmefrist von 14 Tagen, einer entsprechend vereinbarten Annahmefrist oder dem Zugang einer eindeutigen Ablehnung des Vertragsschlusses durch uns, die überlassenen Dokumente und Daten (insbesondere Software), sowie etwaige davon gefertigte Kopien herauszugeben.

IV. Versand, Transport:

1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, gilt für sämtliche Leistungen durch uns der Firmensitz von GAT. Wir werden den Vertragsgegenstand nur dann versenden, wenn der Besteller (Käufer) dies ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Besteller (Käufer) und uns, den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person und die Art der Fracht (Luftfracht oder Expressversandt etc.) zu bestimmen.

2. Versenden wir den Vertragsgegenstand auf Verlangen des Bestellers (Käufers) an einen anderen als den Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Besteller (Käufer) über, sobald wir den Vertragsgegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Besteller (Käufer) im Verzug der Annahme ist.

3. Wird die Lieferung der versandbereiten Ware auf Wunsch des Bestellers (Käufers) verzögert oder verzögert sich die Übergabe aus Umständen, an deren Eintritt uns kein Verschulden trifft, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller (Käufer) über. Die Lagerung des Liefergegenstandes wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers (Käufers) zu den üblichen Lagergebühren in unserem Werk vorgenommen. Sollten es die Platzverhältnisse erfordern, so sind wir befugt, die Lagerung des Liefergegenstandes auf Rechnung und Gefahr des Bestellers (Käufers) außerhalb unseres Werks vorzunehmen.

4. Transportversicherungen und andere Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers (Käufers). Die Kosten hierfür trägt der Besteller (Käufer).

V. Liefer- /Leistungsfristen und Verzug

1. Die Liefer-/ Leistungsfrist wird jeweils individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung in der Auftragsbestätigung angegeben.

2. Die Liefer-/ Leistungszeit beginnt nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung einer Liefer-/ Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

3. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Von etwaigen unsere Leistungen betreffenden Auflagen sind wir rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auf unser Verlangen hin sind uns Abschriften auszuhändigen. Liegen solche Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig vor oder werden wir nicht rechtzeitig von Auflagen verständigt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4. Am Ort unserer Leistungserbringung -sofern dieser von unserem Firmensitz abweicht- sind sichere Aufstiege und Laufstege vom Besteller (Käufer) anzubringen, die es uns ermöglichen, ungehindert zu den Gewerken zu gelangen. Überdies hat uns der Besteller (Käufer) rechtzeitig vor Ausführungsbeginn das Handbuch und Servicebuch zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich unsere Lieferfrist entsprechend.

5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6. Sofern wir verbindliche Liefer-/ Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die Liefer-/ Leistungsfrist angemessen. Der Besteller (Käufer) wird hierüber informiert und gleichzeitig die neue voraussichtliche Liefer-/ Leistungsfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer-/ Leistungsfrist nicht erbringbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird entsprechend erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor
a) bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer der GAT, wenn die GAT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,
b) bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen (insb. Streiks), Pandemien, Krieg etc.
c) oder, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

7. Ist die GAT nach vorstehender Regelung in Fällen höherer Gewalt von der Lieferung/ Leistung befreit, wird die Lieferung/ Leistung dann aber gleichwohl nach Wegfall des Hindernisses ausgeführt, sind wir berechtigt, eventuelle Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohstoffen zu berechnen und/oder von der Zusammensetzung und den garantierten Werten abzuweichen, soweit das die Behinderung erforderlich macht und das Interesse des Bestellers (Käufers) nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

8. Der Eintritt des Liefer-/ Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall des von uns schuldhaft aber nicht vorsätzlich/ grob fahrlässig herbeigeführten Liefer-/ Leistungsverzuges, haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Liefer-/ Leistungswertes, max. jedoch nicht mehr als 5 % des Liefer-/ Leistungswertes. Uns bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren oder eines gar nicht entstandenen Schaden beim Kunden vorbehalten.

9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

10. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer „XI.“ dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

VI. Preise:

1. Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Werk bzw. ab Lager, ohne Verpackung, Verladung, Versicherung, Versand und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Besteller (Käufer). Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet.

2. Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollte die Lieferung oder Leistung drei Monate nach diesem Zeitpunkt oder später erfolgen, so sind wir berechtigt, bei Änderung der Lohn-, Material-, Rohstoff- oder sonstigen Herstellungskosten die Preise entsprechend anzupassen.

3. Bei unserer Preiskalkulation gehen wir davon aus, dass die Positionen unseres Angebotes unverändert bleiben, etwaige Vorarbeiten vollständig durchgeführt sind, wir unsere Lieferung in einem Zug ohne Behinderung erbringen können und die unserem Angebot ausschließlich zugrunde liegende Leistungsbeschreibung des Käufers den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

4. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Besteller (Käufer) bedarf. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Gewährleistung.

VII. Zahlungsbedingungen:

1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichende Zahlungstermine bzw. Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach erfolgter Lieferung ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Ein Abzug eines Skontos ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.

2. Bei Bestehen von Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen fälligen Forderungen beglichen wurden, entfallen vereinbarte Skonti.

3. Falls sich die Vermögenslage des Bestellers (Käufers) nach Vertragsabschluss auf welche Weise auch immer wesentlich verschlechtert oder wir nach Vertragsabschluss davon erfahren, dass die Vermögenslage des Bestellers (Käufers) bereits bei Vertragsabschluss schlecht war oder falls die Zahlungsziele für vorhergehende Lieferungen und Leistungen erheblich überschritten werden, sind wir berechtigt, unsere Lieferung und Leistung bis zur Zahlung oder Beibringung ausreichender Sicherheiten zu verweigern. Wurde unsere Lieferung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Dies gilt vor allem bei Zahlungsverzug, Wechselprotest, abgelehnter Scheckeinlösung oder bei Einbringung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

4. Ist der Besteller (Käufer) mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung im Verzug, so können wir entweder gemäß Punkt VIII.5. vom Vertrag zurücktreten oder auf Erfüllung des Vertrages bestehen. Wir sind jedenfalls berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig zu stellen und, sofern auf Seiten des Bestellers (Käufers) kein gesetzlicher Entlastungsgrund vorliegt, ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen.

5. Hat der Besteller (Käufer) die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller (Käufer) hat auf unsere Aufforderung hin die bereits gelieferten Waren an uns zurückzustellen und Ersatz für eine eventuell eingetretene Wertminderung derselben zu leisten, sowie uns alle Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Der darüber hinaus bestehende Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere auch den entgangenen Gewinn.

6. Der Besteller (Käufer) kann gegen Forderungen der GAT nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu Forderungen der GAT stehen, aufrechnen.

7. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller (Käufer) nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Die Zession von Forderungen gegen die GALVA Anlagen-Technik GmbH wird einvernehmlich ausgeschlossen (Abtretungsverbot).

VIII. Eigentumsvorbehalt:

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt in unserem Eigentum, bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Besteller (Käufer) jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Besteller (Käufer) vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller (Käufer). Sofern wir die Vorbehaltsware
zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware darf von uns verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Besteller (Käufer) uns schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

2. Der Besteller (Käufer) muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller (Käufer) sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Besteller (Käufer) darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Bestellers (Käufers) gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen dessen Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller (Käufer) an uns bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Der Besteller (Käufer) darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Das Recht von uns, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller (Käufer) seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Besteller (Käufer) jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller (Käufer) wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers (Käufers) als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller (Käufer) und wir bereits jetzt einig, dass der Besteller (Käufer) uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller (Käufer) für uns verwahren.

5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller (Käufer) auf das Eigentum der GAT hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller (Käufer).

6. Wenn der Besteller (Käufer) dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen der GAT gegen den Besteller (Käufer) um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

IX. Software

1. Wenn und soweit Waren (Hardware) von GAT mit Computer- / Steuer- / Regelungsprogrammen (Software) verbunden sind, stellen die Geräte zusammen mit der Software eine einheitliche, zusammengehörende Sache dar.

2. Mit dem Eigentum am Gerät erwirbt der Auftraggeber gleichzeitig ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht einseitig widerrufbares und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht (Lizenz) an der Software.

3. Unseren Geräten wird teilweise Software beigelegt, die dem Besteller (Käufer) zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann es sich sowohl um Produkte anderer Hersteller, als auch um unsere Erzeugnisse handeln. Diese Software wird von uns als Zubehör bezeichnet, und ist bei Lieferung nicht mit den Waren von uns verbunden. Es entsteht insofern keine einheitliche, zusammengehörende Sache. Getrennt von Geräten verkaufte Software sind eigenständige Waren. Der Käufer erwirbt ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht einseitig widerrufbares und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht (Lizenz) an der Software.

4. Der Besteller (Käufer) ist nicht berechtigt die Software zu dekompilieren, zu ändern oder zu modifizieren oder andere Programme aus der der Firmware abzuleiten und Eigentumsrechte, Urheberrechte oder Marken der Software zu ändern oder zu entfernen.

5. Der Besteller (Käufer) hat keinen Anspruch auf Übergabe und/oder Nutzung des Quellcodes der Software, die mit unseren Waren verbunden oder diesen beigelegt sind.

X. Gewährleistung

1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Besteller (Käufer) uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.

2. Dem Besteller (Käufer) stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat der Besteller (Käufer) während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Wird der Vertragsgegenstand nachgebessert, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller (Käufer) das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 445a, 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleibt unberührt.

4. Schadensersatzansprüche zu den in Ziffer „XII.“ geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller (Käufer) erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Bestellers (Käufers) zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in Ziffer „XII.“ geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

5. Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Besteller (Käufer) zu und sind nicht abtretbar.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

XI. Haftung

1. Wir haften für Schadensersatzansprüche aufgrund einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

2. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Haftung wegen Verletzung einer Kardinalpflicht, ist diese auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Eine weitergehende Haftung durch uns besteht nicht.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der GAT.

XII. Gerichtsstand, Erfüllung:

1. Ausdrücklich vereinbart ist die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung des deutschen Rechts, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unserer Firma, und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware und die Erbringung der Leistung an einem anderen Ort erfolgt.

3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, auch ein für den Besteller (Käufer) zuständiges Gericht anzurufen.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall wird die unwirksame Bedingung durch eine andere Bedingung ersetzt, die dem Zweck der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst nahe kommt.

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